Digital Omnibus on AI ist in Kraft – die wesentlichen Änderungen der KI-Verordnung

Am 24. Juli 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/1744 – der „Digital Omnibus on AI“ – im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ändert die KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) sowie die Verordnungen (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 und trat bereits am 27. Juli 2026 in Kraft (Dringlichkeitsverfahren wegen der unmittelbar bevorstehenden Anwendbarkeit der KI-VO).

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

Verschobene Fristen für Hochrisiko-KI

Die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III (dies betrifft etwa die Bereiche Personalwesen, Kreditvergabe, Bildung, Strafverfolgung) verschieben sich vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027.

Für in Produkte integrierte Hochrisiko-KI nach Anhang I (z. B. Medizinprodukte, Maschinen) gilt künftig der 2. August 2028. Der allgemeine Geltungsbeginn der KI-VO am 2. August 2026 bleibt davon unberührt.

 

Neuer Art. 4a zur erleichterten Bias-Erkennung

Die Ausnahme zur Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen wandert aus Art. 10 Abs. 5 in einen eigenständigen Art. 4a. Künftig dürfen nicht mehr nur Anbieter, sondern auch Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen sowie Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und -Modelle sensible Daten zu diesem Zweck verarbeiten – unter unveränderten strengen Voraussetzungen (Erforderlichkeit, Pseudonymisierung, Löschpflicht, Dokumentationspflicht).

 

Zwei neue Verbote in Art. 5

Erstmals ausdrücklich verboten werden KI-Systeme, die (a) nicht-einvernehmlich erstelltes intimes Material realistischer Darstellungen identifizierbarer Personen erzeugen oder manipulieren („Nudify-Verbot“), sowie (b) Material im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU (Kinderpornografie/entsprechende Darbietungen) erzeugen oder manipulieren. Beide Verbote sind eng zugeschnitten: Anbieter sind nur erfasst, wenn die Erzeugung solcher Inhalte Zweckbestimmung des Systems ist oder ohne angemessene Schutzmaßnahmen vorhersehbar möglich bleibt; Betreiber nur bei gezielter missbräuchlicher Nutzung.

 

Erleichterungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen

Neue Definitionen für „kleine Midcap-Unternehmen“ werden eingeführt; Erleichterungen bei Qualitätsmanagementsystemen (bisher nur Kleinstunternehmen) gelten künftig für alle KMU inkl. Start-ups. Auch die technische Dokumentation kann von KMU und kleinen Midcaps künftig in vereinfachter Form über ein eigenes Formular erstellt werden.

 

AI Office

Das Büro für Künstliche Intelligenz erhält präzisierte, teils erweiterte Zuständigkeiten – insbesondere die ausschließliche Aufsicht über KI-Systeme, die auf GPAI-Modellen desselben Unternehmens beruhen, sowie (in Abstimmung mit der Kommission) über KI-Systeme, die in sehr große Online-Plattformen/Suchmaschinen (VLOPs/VLOSEs) eingebettet sind.

 

Weitere Vereinfachungen

Reduzierte KI-Kompetenz-Pflicht (Förderung statt strikter Nachweispflicht für Anbieter/Betreiber), gestraffte EU-Datenbank-Registrierung, ein einheitliches Benennungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen bei Überschneidungen mit anderer Harmonisierungsgesetzgebung sowie erweiterte Möglichkeiten für Reallabore und Tests unter Realbedingungen.

 

Quelle: Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L, 2026/1744, 24.7.2026