Die Datenschutzbehörde (DSB) hat infolge der Beschwerde einer betroffenen Person ausgesprochen, dass ein Betreiber eines Telekommunikationsdiensts das Recht der Betroffenen auf Geheimhaltung dadurch verletzt hat, dass dieser personenbezogene Daten über den zulässigen Zeitraum hinaus speicherte.

Gegen diese E wurde kein Rechtsmittel eingelegt, sodass sie in Rechtskraft erwachsen ist. In der Datenschutzpraxis führte diese E zu Vermutungen, die DSB würde damit eine generelle, sehr restriktive Haltung in Bezug auf legitime Aufbewahrungsdauer und -zwecke einnehmen.

Der vorliegende Beitrag zeigt, warum diese Entscheidung nicht verallgemeinerungsfähig ist und bei der Betrachtung dieser Themen Umsicht und Differenzierung geboten sind.

Hötzendorfer, W., Kastelitz, M., Scheichenbauer, H., Tschohl, C.: Erste Entscheidung der DSB zu Speicherfristen: Welche Rolle spielt die Interessenabwägung?, Dako 2018, 113.

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