Medien erfüllen in der Gesellschaft wichtige Informations- und Kontrollfunktionen. Diese Funktionen werden nicht nur durch klassische Medien, sondern auch von NGOs oder Bürgerjournalisten erfüllt. Im Zuge ihrer journalistischen Tätigkeiten kann jedoch Spannungsverhältnis mit dem Datenschutzrecht und dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit/Informationsfreiheit entstehen. Der § 9 Datenschutzgesetz, der dieses Spannungsverhältnis auflösen soll, enthält dabei eine unionsrechtlich problematische Beschränkung des Anwendungsbereichs auf journalistische Zwecke von Medienunternehmen oder Mediendiensten iSd Mediengesetzes. Die Regelung scheint dabei insofern hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs als zu eng ausgestaltet, da die journalistischen Tätigkeiten von Bloggern und NGOs ausgenommen zu sein scheinen (bereits in Zeiten des DSG 2000 bestand diese Problematik).
Mithilfe der datenschutzrechtlichen Beratung von Dr. Heidi Scheichenbauer, Research Institute, wurden Abläufe innerhalb des Vereins gegen Tierfabriken (VGT) so ausgestaltet, dass auch der Betrieb eines NGO-News Bereiches (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) als Medienunternehmen qualifiziert werden kann, wie von Datenschutzbehörde in einer aktuellen Entscheidung bestätigt wurde.
Mit dieser Entscheidung wurde erstmals von der Beschränkung auf rein klassische Medienunternehmen durch die Vorname einer unionsrechtskonformen Interpretation abgegangen.