Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft getreten. Das BaFG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung von verpflichtenden und harmonisierten Barrierefreiheitsanforderungen sicherzustellen, dass Menschen mit Sehbehinderungen, Gehörlose oder Menschen mit anderen Beeinträchtigungen essenzielle Produkte, wie z.B. Laptops oder Mobiltelefone bis hin zu Dienstleistungen im Internet, nutzen können. Dies soll Betroffenen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern. Dazu kommt, dass barrierefreie Produkte oft auch für Ältere, oder auch Menschen mit temporären Einschränkungen hilfreich sind.

Das BaFG betrifft Produkte wie Hardwaresysteme (Computer), Selbstbedienungsterminale (z.B. Geldautomaten), Verbraucherendgeräte (z.B. Mobiltelefone) und auch E-Book-Lesegeräte. Dabei gilt die Verpflichtung, Produkte barrierefrei zu gestalten, um die erforderliche CE-Kennzeichnung für Produkte zu erhalten. Diese ist Voraussetzung, um Produkte in der EU verkaufen zu dürfen und zeigt, dass die jeweiligen Anforderungen (in diesem Fall die Barrierefreiheitsanforderungen nach dem BaFG) nachweislich erfüllt sind. Zu den Anforderungen an Barrierefreiheit gehören beispielsweise Screenreader-Kompatibilität, einfache Navigation, Untertitelung von Videos und kontrastreiche Darstellungen. Davon sind auch Dienstleistungen wie Onlineshops, Websites mit Personenverkehr und Elektronische Kommunikationsdienste betroffen. Sollten diese neuen Regelungen nicht beachtet werden, droht je nach Übertretung und Größe des Unternehmens, eine Verwaltungsstrafe von bis zu 80.000 Euro. Die Einhaltung unterliegt der zentralen Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice.

 Das Gesetz wurde im Juni 2023 im Parlament beschlossen und gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen worden sind, gelten höchstens 5 Jahre lang. Selbstbedienungsterminals sind einer Sonderregelung ausgesetzt. Waren diese vor dem 28. Juni 2025 bereits in Benutzung, so dürfen sie längstens bis zum 28. Juni 2040 genutzt werden.

Für Kleinstunternehmen gelten vereinfachte Regeln, wodurch sich der Aufwand beim Import, der Herstellung von Produkten, oder beim Verkauf für sie verringert.

Das Barrierefreiheitsgesetz soll dazu beitragen, dass alle Menschen gleichberechtigt an der digitalen und gesellschaftlichen Welt teilhaben können. Barrierefreiheit stellt dabei eine Querschnittsmaterie dar, die alle Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen berührt und auch als eigener Grundsatz mit entsprechenden Verpflichtungen in der UN-Behindertenrechtskonvention verankert ist.