Die dritte Ausgabe 2024 von Datenschutz Konkret trägt den Titel
Informationsfreiheit, Medienprivileg, Künstliche Intelligenz – alles neu!“.
Wir informieren darin über die Begriffsdefinition zu „KI-System“ nach dem AI-Act.

Inhalt:

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob der Einsatz von KI als neuartige Datenverarbeitung zu qualifizieren ist. Denn die Begriffsdefinition zu „KI-System“ gem Art 3 Z 1 AI-Act weist unterschiedliche Merkmale auf, die aus datenschutzrechtlicher Perspektive überaus interessant sind. So besticht der Einsatz von KI-Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch graduell abstufbar autonomes Handeln eines maschinengestützten Systems, kann mit hohen Risiken für betroffene Personen verbunden sein und birgt systemimmanente Intransparenz im Umgang mit Daten.

Ob dies mit der automatisierten Verarbeitung iSd DSGVO einfach gleichzusetzen ist oder der Einsatz von KI eine neuartige Datenverarbeitung darstellt – all dies und noch viel mehr beschreibt Rothmund-Burgwall in seinem Artikel, der auf der Website des Manz Verlag für DAKO-Abonennt*innen erschienen ist

und hier für Leser*innen unserer Website frei abrufbar ist:

 

Moritz W. Rothmund-Burgwall
Moritz W. Rothmund-BurgwallResearcher & Consultant
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